Rechtliches
Allgemeine Geschäftsbedingungen
Für alle Werk- und Handwerksleistungen von DG Dielli Innenausbau – inklusive Widerrufsbelehrung und Muster-Widerrufsformular für Verbraucher. Stand: Juli 2026.
DG Dielli Innenausbau – Gezim Gashi, Uhlandstraße 4/1, 73525 Schwäbisch Gmünd — Stand: Juli 2026
§ 1 Geltungsbereich
(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend „AGB") gelten für alle Verträge über Werk- und Handwerksleistungen – insbesondere Trockenbau, Bodenverlegung, Malerarbeiten, Putz- und Stuckarbeiten, Wärmedämmung und Bodenbeschichtung – zwischen
DG Dielli Innenausbau, Inhaber Gezim Gashi, Uhlandstraße 4/1, 73525 Schwäbisch Gmünd, Telefon: +49 176 239 252 49, E-Mail: kontakt@dielli-innenausbau.de (nachfolgend „Auftragnehmer"),
und seinen Kunden (nachfolgend „Auftraggeber").
(2) Die AGB gelten sowohl gegenüber Verbrauchern (§ 13 BGB) als auch gegenüber Unternehmern (§ 14 BGB). Verbraucher ist jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu Zwecken abschließt, die überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können. Unternehmer ist eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss des Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt. Soweit einzelne Regelungen dieser AGB nur für Verbraucher oder nur für Unternehmer gelten, ist dies ausdrücklich kenntlich gemacht.
(3) Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, der Auftragnehmer stimmt ihrer Geltung ausdrücklich in Textform zu.
(4) Für die Verträge gilt das Werkvertragsrecht des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB). Die VOB/B wird nicht in den Vertrag einbezogen.
§ 2 Angebot und Vertragsschluss
(1) Der Auftragnehmer führt vor Angebotsabgabe in der Regel eine unverbindliche Besichtigung bzw. ein Aufmaß vor Ort durch. Auf dieser Grundlage erstellt er dem Auftraggeber ein schriftliches Angebot (Textform genügt).
(2) An sein Angebot hält sich der Auftragnehmer 30 Tage ab Angebotsdatum gebunden, sofern im Angebot keine abweichende Bindefrist genannt ist.
(3) Der Vertrag kommt zustande, wenn der Auftraggeber das Angebot innerhalb der Bindefrist annimmt. Die Annahme kann schriftlich, in Textform (z. B. per E-Mail), mündlich oder durch Unterzeichnung des Angebots erklärt werden. Nach Ablauf dieser Frist erklärte Annahmen gelten als neues Angebot des Auftraggebers, das der Auftragnehmer annehmen kann, aber nicht muss.
(4) Ein Vertragsschluss über die Website www.dielli-innenausbau.de ist nicht möglich; das dortige Kontaktformular dient ausschließlich der unverbindlichen Anfrage.
(5) Grundlage des Vertrags sind ausschließlich die im Angebot beschriebenen Leistungen. Das Recht des Auftragnehmers, sein Angebot bei offensichtlichen Schreib- oder Rechenfehlern nach den gesetzlichen Vorschriften (§§ 119 ff. BGB) anzufechten, bleibt unberührt; ein etwaiger Anspruch des Auftraggebers auf Ersatz des Vertrauensschadens (§ 122 BGB) bleibt ebenfalls unberührt. Der Auftragnehmer wird den Auftraggeber über erkannte Fehler unverzüglich informieren.
§ 3 Preise und Vergütung
(1) Maßgeblich sind die im Angebot ausgewiesenen Preise. Gegenüber Verbrauchern werden Endpreise einschließlich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer angegeben; die Umsatzsteuer wird in Angebot und Rechnung gesondert ausgewiesen. Gegenüber Unternehmern verstehen sich die Preise zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer, die ebenfalls gesondert ausgewiesen wird.
(2) Die Vergütung umfasst die im Angebot beschriebenen Leistungen einschließlich der dort aufgeführten Materialien. Nicht im Angebot enthaltene Leistungen und Materialien werden gesondert berechnet (§ 4).
(3) Ist eine Abrechnung nach Aufmaß oder nach Stundensätzen vereinbart, erfolgt die Abrechnung nach den tatsächlich erbrachten Leistungen und den im Angebot genannten Einheits- bzw. Stundensätzen.
(4) Die Umsatzsteuer wird in allen Rechnungen gesondert ausgewiesen (Steuernummer des Auftragnehmers: 83175/01024).
§ 4 Leistungsänderungen und Zusatzleistungen
(1) Änderungen und Ergänzungen des vereinbarten Leistungsumfangs bedürfen einer Vereinbarung der Parteien; sie sollen zu Beweiszwecken in Textform festgehalten werden.
(2) Wünscht der Auftraggeber zusätzliche oder geänderte Leistungen, unterbreitet der Auftragnehmer hierzu ein Nachtragsangebot mit Angaben zu Mehr- oder Minderkosten und etwaigen Auswirkungen auf die Ausführungsfristen.
(3) Zusatzleistungen, die zur ordnungsgemäßen Ausführung der vereinbarten Leistung erforderlich werden und bei Vertragsschluss auch bei sorgfältiger Prüfung nicht erkennbar waren (z. B. verdeckte Untergrundmängel), wird der Auftragnehmer dem Auftraggeber unverzüglich anzeigen. Sie werden nur nach Abstimmung mit dem Auftraggeber ausgeführt und gesondert vergütet.
(4) Die gesetzlichen Rechte der Parteien bei Bauverträgen im Sinne des § 650a BGB, insbesondere nach §§ 650b und 650c BGB, bleiben unberührt.
§ 5 Mitwirkungspflichten des Auftraggebers
(1) Der Auftraggeber hat dem Auftragnehmer und dessen Mitarbeitern während der vereinbarten Ausführungszeiten freien und ungehinderten Zugang zu den Arbeitsbereichen zu gewähren.
(2) Der Auftraggeber stellt für die Dauer der Arbeiten unentgeltlich Strom- und Wasseranschlüsse in ausreichender Nähe zum Arbeitsbereich zur Verfügung, soweit nichts anderes vereinbart ist.
(3) Der Auftraggeber sorgt dafür, dass die Arbeitsbereiche rechtzeitig geräumt bzw. so weit freigemacht sind, dass die Arbeiten ungehindert ausgeführt werden können. Empfindliche, nicht entfernbare Gegenstände sind vom Auftraggeber zu schützen oder dem Auftragnehmer als schutzbedürftig zu benennen.
(4) Vorleistungen Dritter (z. B. Vorgewerke, bauseitige Leistungen), die für die Ausführung der Leistung des Auftragnehmers erforderlich sind, hat der Auftraggeber rechtzeitig und in ordnungsgemäßem Zustand zu veranlassen, soweit nichts anderes vereinbart ist. Erforderliche behördliche oder sonstige Genehmigungen, die den Zuständigkeitsbereich des Auftraggebers betreffen (z. B. Zustimmungen des Vermieters oder der Eigentümergemeinschaft), beschafft der Auftraggeber.
(5) Der Auftraggeber informiert den Auftragnehmer vor Beginn der Arbeiten über ihm bekannte besondere Umstände am Ausführungsort, insbesondere über die Lage verdeckter Leitungen (Strom, Wasser, Gas, Heizung), bekannte Schadstoffe oder statische Besonderheiten.
(6) Kommt der Auftraggeber einer Mitwirkungspflicht nicht nach und gerät er dadurch in Annahmeverzug, kann der Auftragnehmer eine angemessene Entschädigung nach § 642 BGB verlangen; vereinbarte Ausführungsfristen verlängern sich angemessen. Weitergehende gesetzliche Rechte bleiben unberührt.
§ 6 Ausführungsfristen
(1) Im Angebot oder im Vertrag genannte Ausführungsfristen und -termine sind verbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als voraussichtlich oder unverbindlich gekennzeichnet sind.
(2) Ausführungsfristen verlängern sich angemessen, wenn und soweit der Auftragnehmer an der Leistungserbringung durch Umstände gehindert ist, die er nicht zu vertreten hat, insbesondere durch
a) ungeeignete Witterungsbedingungen, die die fachgerechte Ausführung der betroffenen Arbeiten nach den anerkannten Regeln der Technik nicht zulassen (z. B. Temperatur- oder Feuchtigkeitsgrenzen bei Putz-, Beschichtungs- und Verlegearbeiten),
b) nicht rechtzeitig oder nicht ordnungsgemäß erbrachte Vorleistungen Dritter oder fehlende Mitwirkung des Auftraggebers (§ 5),
c) höhere Gewalt und sonstige bei Vertragsschluss nicht vorhersehbare, vom Auftragnehmer nicht zu vertretende Ereignisse (z. B. behördliche Anordnungen, Naturkatastrophen, Epidemien, Streik, nicht vom Auftragnehmer verschuldete Liefer- oder Materialengpässe).
(3) Der Auftragnehmer wird den Auftraggeber über Behinderungen und deren voraussichtliche Dauer unverzüglich informieren. Beginn und Ende der Behinderung wirken sich auf die Fristen nur in dem Umfang aus, in dem die Behinderung die Ausführung tatsächlich verzögert.
(4) Die gesetzlichen Rechte des Auftraggebers bei Verzug des Auftragnehmers, insbesondere auf Schadensersatz und Rücktritt bzw. Kündigung nach erfolglosem Ablauf einer angemessenen Nachfrist, bleiben unberührt.
§ 7 Abschlagszahlungen
(1) Der Auftragnehmer kann vom Auftraggeber nach Maßgabe des § 632a BGB Abschlagszahlungen in Höhe des Wertes der von ihm erbrachten und nach dem Vertrag geschuldeten Leistungen verlangen. Sind dem Auftraggeber hierfür bestimmte Stoffe oder Bauteile angeliefert oder eigens angefertigt und bereitgestellt worden, kann der Auftragnehmer hierfür ebenfalls Abschlagszahlungen verlangen, wenn dem Auftraggeber nach seiner Wahl Eigentum an den Stoffen oder Bauteilen übertragen oder entsprechende Sicherheit geleistet wird.
(2) Ist die erbrachte Leistung nicht vertragsgemäß, kann der Auftraggeber die Zahlung eines angemessenen Teils des Abschlags verweigern (§ 632a Abs. 1 Satz 2 i. V. m. § 641 Abs. 3 BGB); im Übrigen bleibt die Abschlagsforderung bestehen.
(3) Abschlagszahlungen werden mit einer prüffähigen Abschlagsrechnung geltend gemacht, aus der die erbrachten Leistungen ersichtlich sind. Sie sind ohne Abzug innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsstellung zu zahlen; geht die Rechnung dem Auftraggeber später zu, beginnt die Frist erst mit dem Zugang. Abschlagszahlungen sind auf die Schlussrechnung anzurechnen; sie gelten nicht als Abnahme von Teilleistungen.
§ 8 Abnahme
(1) Der Auftraggeber ist verpflichtet, das vertragsgemäß hergestellte Werk abzunehmen (§ 640 Abs. 1 BGB). Wegen unwesentlicher Mängel kann die Abnahme nicht verweigert werden.
(2) Die Abnahme erfolgt nach Fertigstellung der Leistungen, in der Regel durch gemeinsame Begehung. Auf Verlangen einer Partei wird über die Abnahme ein Protokoll gefertigt, in dem etwaige Mängel und Vorbehalte festgehalten werden.
(3) Das Werk gilt gemäß § 640 Abs. 2 BGB als abgenommen, wenn der Auftragnehmer dem Auftraggeber nach Fertigstellung des Werks eine angemessene Frist zur Abnahme gesetzt hat und der Auftraggeber die Abnahme nicht innerhalb dieser Frist unter Angabe mindestens eines Mangels verweigert hat. Ist der Auftraggeber Verbraucher, treten diese Wirkungen nur ein, wenn der Auftragnehmer ihn zusammen mit der Aufforderung zur Abnahme in Textform auf die Folgen einer nicht erklärten oder ohne Angabe von Mängeln verweigerten Abnahme hingewiesen hat.
(4) Nimmt der Auftraggeber das Werk oder Teile davon vor der Abnahme in Benutzung, bleibt die Verpflichtung zur Abnahme hiervon unberührt.
(5) Mit der Abnahme geht die Gefahr auf den Auftraggeber über; die Verjährung der Mängelansprüche beginnt (§ 634a Abs. 2 BGB).
§ 9 Zahlung, Fälligkeit und Verzug
(1) Die Schlusszahlung ist nach Abnahme des Werks und Zugang einer prüffähigen Schlussrechnung fällig und ohne Abzug innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsstellung zu zahlen, soweit nichts anderes vereinbart ist; geht die Rechnung dem Auftraggeber später zu, beginnt die Frist erst mit dem Zugang. In der Rechnung wird die gesetzliche Umsatzsteuer gesondert ausgewiesen.
(2) Die Zahlung erfolgt durch Überweisung auf das in der Rechnung angegebene Konto, soweit nichts anderes vereinbart ist.
(3) Der Verzug des Auftraggebers richtet sich nach den gesetzlichen Vorschriften (§§ 286 ff. BGB). Ist der Auftraggeber Verbraucher, tritt Verzug ohne Mahnung nur ein, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen des § 286 Abs. 3 BGB vorliegen und der Auftraggeber in der Rechnung auf diese Folge besonders hingewiesen wurde.
(4) Während des Verzugs ist die Geldschuld zu verzinsen: gegenüber Verbrauchern mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz (§ 288 Abs. 1 BGB), gegenüber Unternehmern mit neun Prozentpunkten über dem Basiszinssatz (§ 288 Abs. 2 BGB). Gegenüber Unternehmern hat der Auftragnehmer bei Verzug zudem Anspruch auf die gesetzliche Pauschale von 40 Euro (§ 288 Abs. 5 BGB); die Pauschale ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist. Die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens bleibt vorbehalten; dem Auftraggeber bleibt der Nachweis unbenommen, dass dem Auftragnehmer kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.
(5) Bestehen nach Vertragsschluss begründete Anhaltspunkte dafür, dass der Vergütungsanspruch durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Auftraggebers gefährdet wird (z. B. Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens), stehen dem Auftragnehmer die gesetzlichen Rechte, insbesondere aus § 321 BGB, zu.
§ 10 Eigentumsvorbehalt
(1) Vom Auftragnehmer gelieferte, aber noch nicht fest eingebaute Materialien, Stoffe und Bauteile bleiben bis zur vollständigen Bezahlung der ihnen zuzuordnenden Vergütungsforderung Eigentum des Auftragnehmers.
(2) Der Auftraggeber hat die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Gegenstände pfleglich zu behandeln. Er darf sie vor vollständiger Bezahlung weder veräußern noch verpfänden noch sicherungsübereignen. Bei Pfändungen oder sonstigen Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware hat der Auftraggeber den Auftragnehmer unverzüglich zu benachrichtigen.
(3) Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich nicht auf Materialien, die durch Einbau wesentlicher Bestandteil des Bauwerks oder Grundstücks geworden sind (§§ 946, 93, 94 BGB).
§ 11 Mängelansprüche (Gewährleistung)
(1) Der Auftragnehmer schuldet die Herstellung des Werks frei von Sach- und Rechtsmängeln nach den anerkannten Regeln der Technik. Bei Mängeln stehen dem Auftraggeber die gesetzlichen Mängelrechte der §§ 634 ff. BGB zu (Nacherfüllung, Selbstvornahme mit Aufwendungsersatz, Rücktritt oder Minderung, Schadens- und Aufwendungsersatz nach Maßgabe der gesetzlichen Voraussetzungen und des § 12 dieser AGB).
(2) Der Auftraggeber hat dem Auftragnehmer zunächst Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist zu geben, soweit gesetzlich eine Fristsetzung erforderlich ist.
(3) Die Mängelansprüche verjähren nach den gesetzlichen Vorschriften (§ 634a BGB), das heißt insbesondere:
a) in fünf Jahren bei einem Bauwerk und bei Arbeiten, deren Erfolg in der Erneuerung oder wesentlichen Umgestaltung eines Bauwerks besteht,
b) im Übrigen in zwei Jahren bei Werken, deren Erfolg in der Herstellung, Wartung oder Veränderung einer Sache besteht,
c) ansonsten in der regelmäßigen gesetzlichen Verjährungsfrist.
Die Verjährung beginnt mit der Abnahme. Eine Verkürzung der gesetzlichen Verjährungsfristen erfolgt nicht.
(4) Keine Mängel sind insbesondere übliche, technisch nicht vermeidbare Abweichungen in Farbton, Struktur und Maserung von Naturmaterialien sowie Verschleiß und Schäden, die auf unsachgemäße Behandlung, unterlassene Pflege oder Eingriffe des Auftraggebers oder Dritter nach der Abnahme zurückzuführen sind. Hinweise des Auftragnehmers zur Pflege und Nutzung (z. B. Trocknungs- und Aushärtezeiten von Böden, Beschichtungen und Putzen) sind zu beachten.
(5) Ist der Auftraggeber Kaufmann, gelten ergänzend die handelsrechtlichen Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten (§ 377 HGB), soweit auf Teile der Leistung Kaufrecht anzuwenden ist.
§ 12 Haftung
(1) Der Auftragnehmer haftet unbeschränkt
a) für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung des Auftragnehmers, seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen,
b) für sonstige Schäden, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Auftragnehmers, seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen,
c) bei arglistigem Verschweigen eines Mangels und im Umfang einer übernommenen Garantie sowie
d) nach den zwingenden Vorschriften des Produkthaftungsgesetzes.
(2) Bei einfacher (leichter) Fahrlässigkeit haftet der Auftragnehmer – außer in den Fällen des Absatzes 1 – nur bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten), also solcher Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig vertrauen darf. In diesem Fall ist die Haftung auf den Ersatz des bei Vertragsschluss vorhersehbaren, vertragstypischen Schadens begrenzt.
(3) Im Übrigen ist die Haftung des Auftragnehmers bei einfacher Fahrlässigkeit ausgeschlossen.
(4) Soweit die Haftung nach den vorstehenden Absätzen ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung der Mitarbeiter, gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen des Auftragnehmers.
(5) Eine Umkehr der Beweislast zum Nachteil des Auftraggebers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.
§ 13 Widerrufsrecht für Verbraucher
(1) Ist der Auftraggeber Verbraucher und wird der Vertrag außerhalb von Geschäftsräumen (z. B. bei einem Besuch des Auftragnehmers in der Wohnung des Auftraggebers, § 312b BGB) oder im Fernabsatz (ausschließlich unter Verwendung von Fernkommunikationsmitteln, § 312c BGB) geschlossen, steht ihm ein gesetzliches Widerrufsrecht nach § 312g Abs. 1 BGB zu. Einzelheiten ergeben sich aus der Widerrufsbelehrung im Anhang zu diesen AGB; dort ist auch das Muster-Widerrufsformular abgedruckt.
(2) Die Widerrufsfrist beträgt 14 Tage ab dem Tag des Vertragsschlusses.
(3) Verlangt der Verbraucher ausdrücklich, dass der Auftragnehmer mit der Ausführung der Leistung bereits vor Ablauf der Widerrufsfrist beginnt, hat er dem Auftragnehmer im Fall des Widerrufs nach § 357 Abs. 8 BGB einen angemessenen Betrag als Wertersatz für die bis zum Widerruf bereits erbrachten Leistungen zu zahlen, sofern der Auftragnehmer den Verbraucher ordnungsgemäß über sein Widerrufsrecht und die Wertersatzpflicht informiert hat (§ 357 Abs. 8 BGB i. V. m. Art. 246a § 1 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 und 3 EGBGB). Bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen muss das Verlangen auf einem dauerhaften Datenträger (z. B. Papier oder E-Mail) übermittelt worden sein.
(4) Das Widerrufsrecht erlischt gemäß § 356 Abs. 4 BGB vorzeitig, wenn der Auftragnehmer die Leistung vollständig erbracht hat und mit der Ausführung erst begonnen hat, nachdem der Verbraucher dazu seine ausdrückliche Zustimmung gegeben und gleichzeitig seine Kenntnis davon bestätigt hat, dass er sein Widerrufsrecht bei vollständiger Vertragserfüllung durch den Auftragnehmer verliert. Bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen muss die Zustimmung auf einem dauerhaften Datenträger übermittelt worden sein.
(5) Kein Widerrufsrecht besteht gemäß § 312g Abs. 2 Nr. 11 BGB bei Verträgen, bei denen der Verbraucher den Auftragnehmer ausdrücklich aufgefordert hat, ihn aufzusuchen, um dringende Reparatur- oder Instandhaltungsarbeiten vorzunehmen. Dies gilt nicht für weitere bei dem Besuch erbrachte Leistungen, die der Verbraucher nicht ausdrücklich verlangt hat, und nicht für Lieferungen von Sachen, die bei der Instandhaltung oder Reparatur nicht unbedingt als Ersatzteile benötigt werden.
(6) Verträge, die in den Geschäftsräumen des Auftragnehmers oder unter gleichzeitiger körperlicher Anwesenheit beider Parteien an einem sonstigen Ort angebahnt und geschlossen werden, ohne dass die Voraussetzungen der §§ 312b, 312c BGB vorliegen, unterliegen keinem Widerrufsrecht. Ein etwaiges Widerrufsrecht bei Verbraucherbauverträgen (§§ 650i, 650l BGB) bleibt unberührt.
§ 14 Aufrechnung und Zurückbehaltungsrecht
(1) Der Auftraggeber kann gegen Forderungen des Auftragnehmers nur mit Forderungen aufrechnen, die unbestritten, rechtskräftig festgestellt oder entscheidungsreif sind. Dieses Aufrechnungsverbot gilt nicht für Gegenforderungen des Auftraggebers aus demselben Vertragsverhältnis, die mit der Forderung des Auftragnehmers in einem Gegenseitigkeitsverhältnis stehen, insbesondere nicht für mängelbedingte Gegenansprüche.
(2) Ein Zurückbehaltungsrecht kann der Auftraggeber nur ausüben, soweit sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht. Das Leistungsverweigerungsrecht des Auftraggebers wegen Mängeln (§ 641 Abs. 3 BGB) bleibt unberührt.
§ 15 Verbraucherstreitbeilegung
Der Auftragnehmer ist nicht bereit und nicht verpflichtet, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle im Sinne des Verbraucherstreitbeilegungsgesetzes (VSBG) teilzunehmen (§ 36 VSBG).
§ 16 Schlussbestimmungen
(1) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG). Ist der Auftraggeber Verbraucher und hat er seinen gewöhnlichen Aufenthalt in einem anderen Staat, bleiben die zwingenden verbraucherschützenden Vorschriften des Staates seines gewöhnlichen Aufenthalts von dieser Rechtswahl unberührt.
(2) Für alle Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit dem Vertrag gelten die gesetzlichen Gerichtsstände.
(3) Änderungen und Ergänzungen des Vertrags sollen zu Beweiszwecken in Textform erfolgen.
(4) Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit des Vertrags und der übrigen Bestimmungen davon unberührt. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung treten die gesetzlichen Vorschriften.
Die folgende Belehrung gilt für Verbraucher bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen und bei Fernabsatzverträgen über Werk- und Dienstleistungen.
Widerrufsbelehrung
Widerrufsrecht
Sie haben das Recht, binnen vierzehn Tagen ohne Angabe von Gründen diesen Vertrag zu widerrufen.
Die Widerrufsfrist beträgt vierzehn Tage ab dem Tag des Vertragsabschlusses.
Um Ihr Widerrufsrecht auszuüben, müssen Sie uns
DG Dielli Innenausbau, Inhaber Gezim Gashi Uhlandstraße 4/1, 73525 Schwäbisch Gmünd Telefon: +49 176 239 252 49 E-Mail: kontakt@dielli-innenausbau.de
mittels einer eindeutigen Erklärung (z. B. ein mit der Post versandter Brief oder eine E-Mail) über Ihren Entschluss, diesen Vertrag zu widerrufen, informieren. Sie können dafür das beigefügte Muster-Widerrufsformular verwenden, das jedoch nicht vorgeschrieben ist.
Zur Wahrung der Widerrufsfrist reicht es aus, dass Sie die Mitteilung über die Ausübung des Widerrufsrechts vor Ablauf der Widerrufsfrist absenden.
Folgen des Widerrufs
Wenn Sie diesen Vertrag widerrufen, haben wir Ihnen alle Zahlungen, die wir von Ihnen erhalten haben, unverzüglich und spätestens binnen vierzehn Tagen ab dem Tag zurückzuzahlen, an dem die Mitteilung über Ihren Widerruf dieses Vertrags bei uns eingegangen ist. Für diese Rückzahlung verwenden wir dasselbe Zahlungsmittel, das Sie bei der ursprünglichen Transaktion eingesetzt haben, es sei denn, mit Ihnen wurde ausdrücklich etwas anderes vereinbart; in keinem Fall werden Ihnen wegen dieser Rückzahlung Entgelte berechnet.
Haben Sie verlangt, dass die Dienstleistungen während der Widerrufsfrist beginnen sollen, so haben Sie uns einen angemessenen Betrag zu zahlen, der dem Anteil der bis zu dem Zeitpunkt, zu dem Sie uns von der Ausübung des Widerrufsrechts hinsichtlich dieses Vertrags unterrichten, bereits erbrachten Dienstleistungen im Vergleich zum Gesamtumfang der im Vertrag vorgesehenen Dienstleistungen entspricht.
Ergänzende Hinweise
- Vorzeitiges Erlöschen des Widerrufsrechts: Ihr Widerrufsrecht erlischt vorzeitig, wenn wir die Leistung vollständig erbracht haben und mit der Ausführung der Leistung erst begonnen haben, nachdem Sie dazu Ihre ausdrückliche Zustimmung gegeben und gleichzeitig Ihre Kenntnis davon bestätigt haben, dass Sie Ihr Widerrufsrecht bei vollständiger Vertragserfüllung durch uns verlieren (§ 356 Abs. 4 BGB). Bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen muss Ihre Zustimmung auf einem dauerhaften Datenträger (z. B. Papier oder E-Mail) übermittelt werden.
- Kein Widerrufsrecht besteht bei Verträgen, bei denen Sie uns ausdrücklich aufgefordert haben, Sie aufzusuchen, um dringende Reparatur- oder Instandhaltungsarbeiten vorzunehmen (§ 312g Abs. 2 Nr. 11 BGB); dies gilt nicht für weitere bei dem Besuch erbrachte Leistungen, die Sie nicht ausdrücklich verlangt haben, sowie für Lieferungen von Sachen, die bei der Instandhaltung oder Reparatur nicht unbedingt als Ersatzteile benötigt werden.
Muster-Widerrufsformular
*(Wenn Sie den Vertrag widerrufen wollen, dann füllen Sie bitte dieses Formular aus und senden Sie es zurück.)*
An: DG Dielli Innenausbau, Inhaber Gezim Gashi Uhlandstraße 4/1, 73525 Schwäbisch Gmünd E-Mail: kontakt@dielli-innenausbau.de
Hiermit widerrufe(n) ich/wir (*) den von mir/uns (*) abgeschlossenen Vertrag über den Kauf der folgenden Waren (*) / die Erbringung der folgenden Dienstleistung (*):
_______________________________________________
Bestellt am (*) / erhalten am (*): ______________________
Name des/der Verbraucher(s): ______________________
Anschrift des/der Verbraucher(s): ______________________
Unterschrift des/der Verbraucher(s) (nur bei Mitteilung auf Papier): ______________________
Datum: ______________________
(*) Unzutreffendes streichen.